Freundeskreis deutscher Entwicklungsdienste e.V.
Satzung
Geänderte und erweiterte Fassung der Satzung vom 27. Oktober 2018
Präambel
Die Aktivitäten des Vereins sind begründet in dem Gedanken der Förderung der Völkerverständigung durch personelle Entwicklungszusammenarbeit. Der Verein geht hervor aus der Initiative von ehemaligen Mitarbeitenden des „Deutschen Entwicklungsdienstes gGmbH“.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis deutscher Entwicklungsdienste“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein zielt auf die Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur- und Völkerverständigung nach § 52 (2) Nr. 13 AO1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und tätigt Ausgaben im Sinn der AO (§§51 bis 68 in der jeweils gültigen Fassung).
Aufgaben:
- Nutzung und Einbringung von Erfahrungen in die personelle Entwicklungszusammenarbeit sowie Förderung von Begegnungen mit Partnerorganisationen aus und in Partnerländern.
- Initiierung und Mitgestaltung von Treffen ehemaliger Angehöriger (Alumni) der anerkannten Entwicklungsdienste,
- Seminare und Veranstaltungen zu entwicklungspolitischen Themen,
- Erfahrungsaustausch über interkulturelle Zusammenarbeit,
- Förderung und Beratung zu Themen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit,
- Personelle Fürsorge und kollegiale Solidarität,
- Studienreisen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
1 Abgabenordnung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht allen aktiven und ehemaligen Angehörigen der Entwicklungsdienste offen.
- Weitere Personen können eine Fördermitgliedschaft beantragen. Fördermitglieder besitzen volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nicht aber passives Wahlrecht. Sie können keine Positionen im Vorstand oder als beauftragte Vertreter des Vereins einnehmen.
- Die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt nach Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. Sie wird wirksam durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:
- Wenn es trotz vorheriger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für 2 Jahre im Rückstand ist.
- Bei schwerwiegenden Verstössen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins gemäß §2.
- Gegen diesen Beschluss kann von jedem Mitglied – auch von dem Betroffenen – Einspruch erhoben werden, welcher dazu führt, dass der Ausschluss in der Mitgliederversammlung diskutiert und in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden muss.
§ 5 Finanzierung und Gemeinnützigkeit
- Die Durchführung seiner Aufgaben finanziert der Verein durch Mitgliedsbeiträge sowie aus Geldspenden, Zuschüssen der öffentlichen Hand und unentgeltlichen Zuwendungen. Sie sind im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden.
- Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr schriftlich (Post und/oder E-Mail) durch den/die Vorstandsvorsitzenden/Vorstandssitzende unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen.
- Auf Beschluss des Vorstands bei einfacher Mehrheit bzw. auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der/die Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Sie beschließt außer in den Fällen des § 3 Abs. 4, § 9 und § 11 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichts,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
- Beschluss der Beitragshöhe,
- Inhaltliche Anregungen für den Vorstand,
- Entscheidungen über Beschwerden und Einsprüche gemäß § 4 Abs. 2,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins (§11).
- Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Stimmrechtsübertragungen bis max. zwei Stimmen auf ein anwesendes Mitglied sind möglich. Die Stimmrechtsübertragungen müssen dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dem vom Schriftführer/von der Schriftführerin geführten Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus mindestens 3, maximal 6 natürlichen Personen, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin, welcher/welche zugleich der/die Schriftführer/Schriftführerin sein kann und bis zu drei weiteren Vorständen.
- Der Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder zu einem erweiterten Vorstand per einfachem Mehrheitsbeschluss bestellen. Der erweiterte Vorstand hat eine beratende Funktion zu vom Vorstand vorgegebenen Themen, Aufgaben oder Projekten und kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Spätestens mit Ablauf der Amtszeit des gewählten Vorstands endet auch die Zuständigkeit des erweiterten Vorstands.
- Der/die Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende(r) Vorsitzende lädt in der Regel vier Mal jährlich mit zwei Wochen Frist zur Vorstandssitzung ein. Vorstandssitzungen können grundsätzlich hybrid abgehalten werden. Eine Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist in Präsenz oder digital unter Verwendung entsprechend geeigneter elektronischer Internet-Applikationen (Meeting Apps) möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wovon eines die/der Vorsitzende/stellvertretende(r) Vorsitzende sein muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist bei Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so führen die bisherigen Amtsinhaber/Amtsinhaberinnen die Vorstandsgeschäfte kommissarisch weiter. Eine Vorstandswahl muss in der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Amtsdauer aus, so erfolgt die Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Übergangsweise sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
- Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der verfügbaren Mittel. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung durch Aufstellung eines Haushaltsvorschlags.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Die jährliche Rechnungslegung des Vorstands wird von zwei Rechnungsprüfern/innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Rechnungsprüfer/innen beantragen die Entlastung des Vorstands bei der Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung nur mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Einladung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ sowie den neuen Vorschlagstext enthalten.
- Die Satzung kann nur insoweit verändert werden, als dadurch die Verwendung des Vereinsvermögens für steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
§ 10 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern nur folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummern und möglichst E-Mail-Adresse, sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die dafür erforderlichen Daten. Diese Daten werden, wie auch die von Praktikanten/Praktikantinnen, Partnern/Partnerinnen, Veranstaltungsinteressenten/Veranstaltungsinteressentinnen und Fragestellern/Fragestellerinnen vor den Augen Dritter geschützt. Für alle Protokolle sind die geltenden Datenschutzrichtlinien anzuwenden. Sie dürfen nur Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Weltfriedensdienst e.V. (WFD, Am Borsigturm 9, 13507 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 24.01.2025
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Vorstandsvorsitzende(r)
Adelbert Eberhardt
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Schriftführer(in)
Erika Barra
oder/und
Christoph Dehn